Marion Bach Haus und Garten
Bewährte Qualität seit 1999
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Herzlich Willkommen bei Marion Bach Haus und Garten
Lernen Sie unsere Dienstleistungen kennen und überzeugen Sie sich von unserem breiten Spektrum an Lösungsmöglichkeiten und wie wir Ihre Wünsche in erstklassiger Qualität und überzeugender Optik umsetzen.
Über Uns
Die Firma Wilfried Bach Haus und Garten wurde 1999 gegründet und ist ein kleines und leistungsstarkes Unternehmen, welches die Bereiche Haus- und Grundstückspflege, Hausmeisterservice und Winterdienst abdeckt. Marion Bach ist seit 2017 geschäftsführend tätig und hat die Firma in 2020 von Ihrem Vater übernommen.

Zu den treuen Kunden zählen inzwischen außer Privatpersonen auch Hausverwaltungen, Hausgemeinschaften, ansässige Handwerks- und Industriebetriebe, Geschäfts- und Einkaufsmärkte, Kindertagesstätten und Schulen.
Unsere Leistungen

Gartenpflege und -gestaltung

  • - Pflanzen- und Beetpflege
  • - Gras- und Heckenschnitt
  • - Unkrautbeseitigung
  • - Baumpflege und -fällungen
  • - Abtransport und Entsorgung

Außenanlagen

  • - Zuwegungen
  • - Terrassen
  • - Treppen
  • - Pflasterungen
  • - Natursteinmauern
  • - Trockenmauern
  • - Beete und Rabatten
  • - Pflanzungen
  • - Rasenneuanlagen (Ansaat)
  • - Teichbau
  • - Grabpflege

Hausmeisterservice

  • - Renovierungen und Instandhaltung
  • - Haushaltsauflösungen
  • - Putz- und Anstricharbeiten
  • - Kehr- und Reinigungsdienste
  • - Winterdienst (SWA, Kemel, Lindschied)

Rund-ums-Haus

  • - Gebäudeisolierung und Trockenlegung
  • - Zaunbau
  • - Regenrinnenreinigung
  • - Reparaturen und Ausbesserungen
  • - Kehr-, Reinigungs- und Winterdienst
  • - Kanalreparaturen
  • - Haushaltsauflösungen
  • - Beiputzarbeiten
  • - Anstricharbeiten

Winterdienst

Wir übernehmen Ihren Winterdienst und beseitigen Schnee und Eis von Ihren Hof- und Gehsteigflächen sowie Hauseingängen.
Es werden die Vorgaben der Satzungen der jeweiligen Gemeinden zu Grunde gelegt. Zur schonenden Behandlung der Umwelt verwenden wir so wenig Salz wie möglich.
Wir haben zwei Winterdiensttraktoren für größere Flächen zur Verfügung. Treppen und Hauseingänge sowie schmale Gehsteige werden per Hand geschoben und abgestreut.

Preise und Verfügbarkeit erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Gartengestaltung
Pflasterarbeiten
Vorher
Nachher
Rund ums Haus
Vorher
Nachher
Aktuelles
Fäll- und Schnittverbote bei der Baum- und Gehölzpflege
Seit dem 1. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Dort werden unter anderem auch bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). Diese Regelungen betreffen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Wer also in diesem Zeitraum seine Gehölze beschneiden, fällen oder roden möchte, sollte sich unbedingt im Vorhinein mit den gesetzlichen Regelungen auseinander setzen ...

Ziele des Verbotes

Ziel des Gesetztes ist es, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum berücksichtigt die Reproduktionszeit der meisten Tierarten. Somit können Vögel ungestört brüten und Baumbewohner wir Eichhörnchen oder Baummarder ihre Jungen großziehen. Auch Insekten profitieren von der Regelung. Hummeln, Bienen oder Schmetterlinge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor.

Vorsicht: Es drohen Geldbußen

Trotz gesetzlicher Ausnahmen, sollten Sie auf keinen Fall auf gut Glück mit dem Schnitt beginnen. Straßenbäume, Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft sind zum Beispiel besonders geschützt. Für diese Bäume gelten ab dem 1. März weitreichende Schnitt- und Fällverbote.
Kappungen an Straßenbäumen werden in diesem Zeitraum zum Beispiel mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet – wenn sie nicht von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden. Diese Genehmigung wird unter anderem dann erteilt, wenn die Verkehrssicherheit der Bäume beeinträchtigt.

Bundesnaturschutzgesetz: Das müssen Sie beachten

Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden. Es sei denn, dort befinden sich Lebensstätten wild lebender Tiere oder es existieren in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland gesonderte naturschutzrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel eine Baumschutzsatzung.
Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen – auch in privaten Gärten oder in Grünanlagen – den Fäll- und Schnittverboten nach § 39 BNatSchG im Zeitraum von 1. März bis 30. September. Beachten Sie also, dass der Rückschnitt von Hecken in dieser Zeit nicht erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Schonende Formschnitte dürfen Sie ganzjährig durchführen. Auch Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen.

Ausnahmen von der Regelung

Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit (wieder-)herstellen sind nach Genehmigung ebenfalls von Fäll- und Schnittverboten ausgenommen. Sie können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein. Schonende Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen, die der ZTV-Baumpflege 2017 und den einschlägigen Regelwerken gemäß durchgeführt werden, sind ebenfalls ausgenommen.
Diese Maßnahmen sind an allen Bäumen und Gehölzen während des gesamten Jahres erlaubt. Doch auch hier gilt: Befinden sich Lebensstätten wilder Tierarten im Baum oder existieren andere naturschutzrechtliche Verbote, sind auch diese Maßnahmen untersagt. Suchen Sie also Ihre Bäume vor dem Schnitt nach Vogelnestern, Spechthölen und anderen Nistplätzen ab. Geschützte Bäume, von denen eine Verkehrsgefährdung ausgeht, dürfen nur bei unmittelbar drohender Gefahr ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden. Diese muss aber unmittelbar nach der Fällung informiert werden. Bei jeder Fällung und jedem Fäll-Antrag ist die Krankheit beziehungsweise die verkehrsgefährdende Ursachen, die die Fällung notwendig macht, zu begründen und hinreichend zu dokumentieren.

Rauchverbote im Wald

Ebenfalls ab dem 1. März gilt eine ganz andere Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist rauchen im Wald verboten. Das Verbot gilt bis zum 30. Oktober. In dieser Zeitspanne besteht erhöhte Waldbrandgefahr. Im Frühling haben die Bäume noch keine Blätter. Somit kann die Sonne bis auf den Waldboden vordringen und das Laub aus dem Vorjahr trocknen. Im Sommer bleibt dann oft der Regen ganz aus. Zusammen mit hohen Temperaturen reicht ein kleiner Funke, um ganze Wälder zu zerstören. Offenes Feuer ist natürlich ganzjährig im Wald verboten. Der Abstand von offenem Feuer zum Wald muss mindestens 100 Meter betragen. Ausgenommen sind extra vom Waldbesitzer oder Förster bereitgestellte „Grillstellen“ im Wald. Hier sind entsprechende Vorkehrungen getroffen, dass sich das Feuer nicht ausbreiten kann.

Wildblumenwiese anlegen

Boden vorbereiten

Zuerst wird die Grasnarbe entfernt und der Boden gelockert. Wer sehr reichhaltigen Boden in seinem Garten hat, sollte ihn mit Sand abmagern, denn die meisten Wildblumen lieben mageren Boden. Dazu wird der Sand in den Boden eingearbeitet ...

Saat aufbringen

Wie viel Saatgut benötigt wird, hängt von der Größe der entstehenden Wiese ab. Bei einem Quadratmeter braucht man fünf bis zehn Gramm. Damit sich das Saatgut besser verteilen lässt, kann man es mit etwas Sand mischen. Nun locker auf die Fläche streuen und nur etwas einrechen. Danach mit einer Walze oder einem Brett festigen. Sehr wichtig ist es, die eingesäte Fläche über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen stets feucht zu halten.

Pflege

Die Pflege fällt bei der Wildblumenwiese nicht weiter ins Gewicht. Ein bis maximal zwei Mal im Jahr sollte gemäht werden. Und wer sich schon immer mal im Mähen mit der Sense versuchen wollte, hat jetzt seine Chance: Die besten Zeiten zum Mähen sind ab Juli bis August/September, wenn nur ein Mal gemäht wird, Ende Juni und Ende August, wenn zwei Mal gestutzt wird. Aber Achtung: Nicht alles auf einmal mähen, sondern mit einer Woche Pause, denn so können die Tiere in der Wiese noch schnell umziehen – und die Muskeln sich etwas entspannen.

Geduld haben

Wiesen brauchen etwas Anlaufzeit, aber Geduld wird belohnt: Die schönsten Ausprägungen zeigen sich häufig nach ein paar Jahren.

Quelle: NABU

Kontakt
Marion Bach
Haus und Garten
Pfahlweg 12c
65307 Bad Schwalbach - Lindschied
Fon: 06124-508743
Fax: 06124-508744
Mobil: 0151-125 161 94
Mail: info@bach-hausundgarten.de
Web: www.Bach-HausundGarten.de